Satzung

Satzung für den Förderverein Fischhofpark e.V.

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§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Fischhofpark e.V.“.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden einzutragen.
  2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Tirschenreuth.
  3. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck

  1.  Zweck des Fördervereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere die Erhaltung und Pflege von Teilen des Fischhofparks auf dem Gelände der Gartenschau „Natur in Tirschenreuth“ sowie die Organisation, Durchführung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen auf diesem Gelände.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Erhaltung und Pflege von Teilen des Fischhofparks auf dem Gelände der Gartenschau Tirschenreuth ebenso durch Neuanlage von Beeten, sowie durch die Einbeziehung von Kunst und Kultur in den Fischhofpark, beispielsweise durch Realisierung von kulturellen Veranstaltungen, Kunstobjekten, Musikfesten, Theaterfreilichtaufführungen etc.
  3. Der Förderverein ist selbstlos tätig.  Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben und Zuwendungen, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Förderverein keinen Anspruch auf Auszahlung eines Wertausgleiches am Vereinsvermögen.
  6. Die Organe des Fördervereins verrichten Ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
  7. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Förderverein aus den erwirtschafteten Mitteln des Vereins bereit.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins können Einzelpersonen, Organisationen, Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung eines  Aufnahmeantrages und dessen Eingang beim Vorstand. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Förderverein widerspricht.
  2. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder im Sinne des Absatzes 1).
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet.   Dieser Beitrag wird jeweils im ersten Quartal eines Jahres bargeldlos eingezogen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, durch Tod, durch Auflösung bei Körperschaften, juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinen und durch Ausschluss bei Säumigkeit der Beitragszahlung. Die Säumigkeit ist gegeben, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und nach zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht   nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird darüber schriftlich informiert.
  5. Mitglieder können ferner durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen  werden, wenn sie vereinsschädigend gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Fördervereins verstoßen.
  6. Eine Beitragsrückerstattung im Falle einer Kündigung oder eines Ausscheidens gem. Abs. 4 und Abs. 5 erfolgt nicht.
  7. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 4    Organe

Organe des Fördervereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 5    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, im 1. Quartal, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, beschließt über Änderungen der Satzung, den Zweck des Fördervereins, Beiträge und über die Auflösung des Vereins. Sie wählt zwei Revisoren.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder den schriftlichen Antrag stellt, mit zweiwöchiger Frist durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse einberufen.

§ 6    Vorstand

  1. Vorstand des Fördervereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden sollen, wenn der Vorsitzende an der Vertretung gehindert ist.
  2. Der Vorstand besteht neben den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB aus dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.   Schriftführer und Schatzmeister sind zur Vertretung des Fördervereins nicht berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins eigenverantwortlich und ehrenamtlich. Er kann sich dazu eine Geschäftsordnung geben und auch einen         ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, pro Geschäftsjahr wenigstens vier   Vorstandsitzungen durchzuführen. Über jede dieser Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.  Diese ist vom Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu  unterzeichnen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefällt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bleiben  die anderen Vorstandsmitglieder im Amt. Die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung   entscheidet dann über die Nachfolge, wobei dann die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgt.
  8. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden und auflösen, um deren    Mitgliedern Vereinsaufgaben zu übertragen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes sind ausschließlich der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 7    Vereinsbeirat

  1. Aus den Reihen der Mitglieder werden im Rahmen der ordentlichen          Mitgliederversammlung bis zu 9 Beiräte gewählt.
  2. Ein weiterer Beirat wird von der Stadt Tirschenreuth gestellt.
  3. Die Beiräte sind Mitglieder des Vorstandes.

§ 8    Wahlen

  1. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen, können aber auf einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung auch durch Handzeichen durchgeführt werden.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Einzelmitglieder und juristische Personen haben jeweils eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Eine Bevollmächtigung anderer Mitglieder und anderer Personen ist ausgeschlossen.
  3. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen      erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen    erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9    Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung und/oder Ergänzung der Satzung obliegt ausschließlich   der Mitgliederversammlung. Die Änderung und/oder Ergänzung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung vorgesehen sein und die          beabsichtigte Änderung und/oder Ergänzung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Für eine Änderung und/oder Ergänzung der Satzung einschließlich der   Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10  Anschluss an den Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege

Der Förderverein ist Mitglied des Bayer. Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V..

§ 11  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen     Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werdend davon nicht berührt.

§ 12  Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen die Auflösung des Fördervereins beschließen.
  2. Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke       fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Tirschenreuth, die es     unmittelbar und ausschließlich für die weitere Förderung landschafts- und     naturschutzpflegerischer Maßnahmen im Fischhofpark zu verwenden hat.

§ 13  Inkrafttreten

Die Satzung wird mit Eintrag in das Vereinsregister rechtswirksam.

Tirschenreuth 09. September 2013

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